Umwelt und Verkehr: 01/12/2004
Der Art. 5 des Landesgesetzes Nr. 8 vom 18.06.2002, welches die Reorganisation des Kanal- und Abwasserdienstes vorsieht, beinhaltet die Schaffung sogenannter optimaler Einzugsgebiete.
Der Art. 5 des Landesgesetzes Nr. 8 vom 18.06.2002, welches die Reorganisation des Kanal- und Abwasserdienstes vorsieht, beinhaltet die Schaffung sogenannter optimaler Einzugsgebiete mit folgenden Aufgaben:
1. die Errichtung und Führung der Kanalisationen und der Kläranlagen für kommunales Abwasser von übergemeindlichem Interesse (Art. 5, Abs. 1)
2. die Koordinierung zwischen den Betreibern der Dienste auf Gemeindeebene (Art. 5, Abs. 1);
3. die Übernahme anderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Kanalisation, und der Abwasserbehandlung sowie die Trinkwasserversorgung, die von den jeweiligen zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften, auch einzeln, oder vom Land übertragen werden (Art. 1, Abs. 1);
4. Kontrollen der Ableitungen in die Kanalisation mit Errichtung eines Überwachungsdienstes und eines Analysenlabors (Art: 56, Abs. 6);
5. Festsetzung des Preises für den Kanaldienst der Abwassernetze von übergemeindlichem Interesse und für die Abwasserbehandlung pro Kubikmeter für das abgeleitete Abwasser einheitlich für das optimale Einzugsgebiet (Art. 53).
Im Amtsblatt vom 9. November 2004 wurde nun der Beschluss der Landesregierung vom 13. September 2004 veröffentlicht, welcher die optimalen Einzugsgebiete abgrenzt. Das Einzugsgebiet Nr. 2 beinhaltet also Bozen, Burggrafenamt, Salten-Schlern, Überetsch und Unterland.
Innerhalb von 180 Tagen müssen die Gemeinden den einheitlichen Dienst organisieren. Für die Burggräfler Gemeinden hat die Bezirksgemeinschaft Burggrafenamt die Koordinierungsrolle übertragen bekommen.